Die Liposuktion oder Fettabsaugung beschäftigt die Sozialgerichte seit Jahren. Hinter manchen Klagen versteckt sich sicherlich der Wunsch nach kosmetischer Anpassung des äußerlichen Erscheinungsbildes, jedoch ist die weitaus überwiegende Zahl der Anträge bei den Krankenkassen und dann folgend die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten geprägt von Angaben über Schmerzen und körperliches Unwohlsein durch die ungünstige Fettverteilung. Da Alternativen nur bedingt helfen, beschreiten viele Patientinnen auf Anraten ihrer behandelnden Ärzte den Weg der Fettabsaugung. Damit ist das Krankenversicherungsrecht des SGB V angesprochen und der Gang zu den Sozialgerichten bei überwiegend ablehnender Haltung der Krankenkassen vorgezeichnet. Der Aufsatz beschäftigt sich in diesem Rahmen auch mit der Entscheidung des BSG v. 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R, abgedruckt in diesem Heft S. 233 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-08 |
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