Allianz, AOL, VW, Siemens, Daimler Chrysler, Telekom – die Meldungen über Unternehmen, die einerseits enorme Gewinne machen und andererseits tausende ihrer Mitarbeiter aus betriebswirtschaftlichen Gründen regelrecht entsorgen, sind mittlerweile an der Tagesordnung. Gleichzeitig ist allgemein bekannt und durch empirische Untersuchungen hinreichend belegt, dass das KSchG gegenüber betriebsbedingten Kündigungen so gut wie keinen Bestandsschutz vermittelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom BSG praktizierte extensive Auslegung des Lösens des Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 144 I S. 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III, wonach jegliche Abfindungsvereinbarung im Nachgang zu einer betriebsbedingten Kündung ein sperrzeitrechtlich relevantes Verhalten des Arbeitnehmers darstellt, äußerst fragwürdig. Zwar finden sich zu dieser neueren BSG-Rechtsprechung zahlreiche Stellungnahmen in der Literatur, die Auslegung des Lösungsbegriffs durch das BSG wird darin jedoch kaum thematisiert, geschweige denn kritisch hinterfragt. Es hat vielmehr den Anschein, als würde diese als schicksalhaft hingenommen. Dabei ist diese Rechtsprechung mit ihrer „Dogmatik“ vom sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis durchaus kritikwürdig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-12 |
Seiten 84 - 93
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