Bisweilen versucht ein Träger einer Maßnahme zur Eingliederung leistungsgeminderter Menschen in das Erwerbs- oder das Gemeinschaftsleben, die teilnehmenden Personen durch Zahlung eines Geldbetrages zur Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren. Nach dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 27/18 R (abgedruckt in diesem Heft, S. 306 ff.) mindern solche Motivationszuwendungen die Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht. Der Beitrag beleuchtet neben den durch die Entscheidung aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen die materiell-rechtlich maßgeblichen Vorschriften und hinterfragt die Auffassung des BSG kritisch.
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