Die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG ist in der Vergangenheit mehr als üblich kritisiert worden, insbesondere in Krankenhaussachen. Nachdem zum 1.1.2020 der Vorsitz in dem Senat gewechselt hat, ist es bereits zu spektakulären Distanzierungen von der bisherigen Rechtsprechung gekommen (vgl. dazu nur das zu § 13 Abs. 3a SGB V ergangene Urteil v. 26.5.2020 – B 1 KR 9/18 R). Entsprechend wartet die Fachwelt jetzt auf weitere Richtungswechsel. Im März 2021 hat der 1. Senat zu den neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben (Urt. v. 25.3.2021 – B 1 KR 25/20 R, abgedruckt in diesem Heft S. 714 ff.). Das wirft die Frage auf, wie weit die Abkehr reicht und ob das Urteil tatsächlich ein echter Neuanfang ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-03 |
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