Die sozialen Rechte knüpfen regelmäßig nicht an die Nationalität, sondern an Momente sozialer Zugehörigkeit an, namentlich den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Beschäftigungsort oder den Sitz selbstständiger Erwerbstätigkeit. Deshalb werden auch Angehörige von Drittstaaten zu Adressaten von Sozialrecht einzelner Mitgliedstaaten.
Das EU-Recht normiert auch die Beziehungen der EU zu anderen Staaten. Seit geraumer Zeit bestanden Pläne zur sozialrechtlichen Gleichstellung sämtlicher Drittstaatsangehöriger, dieser Prozess kommt zum Ende des Jahres 2013 zu einem Abschluss. Der nachfolgende Aufsatz widmet sich dieser Entwicklung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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