Das Risiko sog. nosokomialer Infektionen während einer Behandlung in Krankenhäusern ist in zunehmendem Maße eine Problematik, über die wir nachdenken müssen. Weit über die hier betrachtete Entscheidung des BSG vom 7.5.2019 – B 2 U 34/17 R, abgedruckt in diesem Heft S. 317 ff., hinausgehend stellt sich die Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß dieses Risiko dem Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitanden-Unfällen zuzuordnen ist. Damit beschäftigt sich der folgende interdisziplinär geprägte Beitrag und entwickelt eine Idee.
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