Nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 3a SGB V wurde zunächst die Auffassung vertreten, durch die Genehmigungsfiktion würde sowohl ein Sachleistungs- als auch ein Kostenerstattungsanspruch begründet. Diese Auffassung wurde bald aufgegeben. Nur vereinzelt wird noch an ihr festgehalten. Im Zusammenhang mit der Änderung ihrer Rechtsprechung haben zunächst der 1. Senat 3 und später der 3. Senat des BSG die Vorschrift des § 13 Abs. 3a Satz 1 und 6 SGB V dahingehend ausgelegt, dass die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V insoweit eingeschränkt ist, als die Krankenkasse nur zur Erstattung der Kosten einer Selbstbeschaffung, nicht aber zur Sachleistung verpflichtet ist. Der Unterschied zur Selbstbeschaffung nach § 13 Abs. 3 SGB V bestand anfangs noch darin, dass nach Eintritt der Genehmigungsfiktion der Primäranspruch grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden konnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
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