1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts setzt eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus. Die bloße Drohung mit einer – wenn auch erheblichen – Gewaltanwendung oder Schädigung reicht damit für einen tätlichen Angriff nicht aus.
2. Ein „tätlicher Angriff“ i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht (Aufgabe von BSG vom 24.7.2002 – B 9 VG 4/01 R = BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22).
3. Die isolierte Feststellung, ob eine Person Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist, ist unzulässig.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Carsten Wendtland, Mühlheim am Main
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