§ 1 OEG; §§ 54, 55 SGG
1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts setzt eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus. Die bloße Drohung mit einer – wenn auch erheblichen – Gewaltanwendung oder Schädigung reicht damit für einen tätlichen Angriff nicht aus.
2. Ein „tätlicher Angriff“ i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht (Aufgabe von BSG vom 24.7.2002 – B 9 VG 4/01 R = BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22).
3. Die isolierte Feststellung, ob eine Person Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist, ist unzulässig.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Carsten Wendtland, Mühlheim am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-04 |
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