In Regressprozessen nehmen Unfallversicherungsträger häufig mehrere Schädiger in Anspruch. Erfolgt dies gleichzeitig auf Basis sich gegenseitig ausschließender Anspruchsgrundlagen, weil sich einige der Anspruchsgegner auf ein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII berufen können, andere aber nicht, liegt ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor. Dieses kann, muss aber nicht, zu einer Anspruchsreduzierung gegenüber dem nicht privilegierten Schädiger führen. Erreicht dessen Verschulden sogar die Stufe grober Fahrlässigkeit, ist umstritten, ob er sich gleichwohl nach den Grundsätzen gestörter Gesamtschuld darauf berufen darf, er hafte nur in reduziertem Umfang.
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