Die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) wird auch durch das Einkommen und Vermögen des Partners des Grundsicherungsberechtigten beeinflusst. Der Partner ist sogar verpflichtet, gegenüber Dritten bestehende Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Hier stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn der Grundsicherungsberechtigte einen solchen Anspruch selbst nicht geltend machen müsste, weil dieser durch § 43 Abs. 3 SGB XII privilegiert wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-10 |
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