Das deutsche Sozialsystem ist kompliziert. Das Verhältnis vieler Normen zueinander ist nicht abschließend geklärt. Insbesondere in Fallgestaltungen, deren Lösung nur unter Beachtung mehrerer Bücher des Sozialgesetzbuches möglich ist, stellen sich schwierige Fragen. Das liegt sicher auch daran, dass die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches unterschiedlichen systemleitenden Prämissen folgen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Fragestellungen aus dem Bereich der Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XII und hier insbesondere des Vergütungsrechts. Es geht um das Verhältnis der §§ 85 SGB XI und 75 Abs. 5 SGB XII zueinander. In diesem Zusammenhang wird des Weiteren die Frage aufgeworfen, welche Möglichkeiten dem Träger der Sozialhilfe über § 9 Abs. 2 SGB XII zur Verfügung stehen, sich zum einen von einer abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung zu lösen und zum zweiten, ob die Möglichkeit einer Belegsteuerung besteht. Die Beantwortung dieser Fragen hat praktisch erhebliche, insbesondere für den Sozialhilfeträger finanzielle Konsequenzen. Können diese Fragen nämlich bejaht werden, wäre es dem Sozialhilfeträger möglich, bei der vertraglichen Abwicklung von Pflegesatzvereinbarungen lediglich Kostenansätze „günstigerer“ Einrichtungen unter Hinweis auf die Entstehung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ zu Grunde zu legen und sich somit im Nachhinein von diesen Vereinbarungen zu lösen. Des Weiteren wäre es dem Sozialhilfeträger möglich, mit der gleichen Argumentation Leistungsberechtigte auf „günstigere“ Einrichtungen zu verweisen, jedenfalls solange, als dort noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.01.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
| Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 20 - 26
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