Die Vorschrift des § 116 SGB X ermöglicht dem Sozialleistungsträger den Ausgleich seiner Aufwendungen in Fällen, in denen der zu bedienende Sozialleistungsbedarf letztlich durch ein Personenschadensereignis ausgelöst worden ist. Diese Regelung bewirkt, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger in Höhe der Sozialhilfeaufwendungen des Sozialleistungsträgers auf diesen übergeht, mithin der Sozialleistungsträger hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs im Umfang seiner Aufwendungen aktivlegitimiert wird.
Erfolgt jedoch eine vollständige oder teilweise Schadenskompensation zwischen Schädiger und Geschädigtem, bevor der Sozialleistungsträger von der Ursache seiner Leistungspflicht erfährt und folglich noch keinen Aufwendungsersatz geltend machen konnte, so ergibt sich eine Fülle an rechtlichen Problemstellungen, denen sich der Sozialleistungsträger im Rahmen der Geltendmachung seiner Erstattungsansprüche regelmäßig ausgesetzt sehen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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