Der Beitrag untersucht am Beispiel der Beitragsvorschriften einer Satzung einerseits die Frage, ob eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Satzungsbestimmung zugleich die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hat. Dabei wird die Auffassung, die eine Analogie von § 139 BGB befürwortet, kritisch untersucht. Zum Anderen geht der Autor auf zwei neuere, inhaltlich gleichlautende Grundsatzurteile des BSG ein, die bislang in der Literatur keine Beachtung gefunden haben. Dabei hat sich das BSG zu der Frage geäußert, ob eine nichtige Satzungsbestimmung ausnahmsweise für eine Übergangszeit fortgelten könne. Das LSG Baden-Württemberg ist der Auffassung des BSG nicht gefolgt und urteilte, dass gegen höherrangiges Recht verstoßende Satzungsnormen ausnahmslos nichtig seien. Die diesbezügliche Revision ist anhängig.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.10.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 593 - 598
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