Sogenannte „Methodenentscheidungen“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschränken – im Sinne eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – den Umfang der von gesetzlich krankenversicherten Patienten zu beanspruchenden Leistungen, indem sie Leistungen, die noch nicht vom GBA „empfohlen“ sind, von der Erbringung zu Lasten der GKV ausschließen. Der Aufsatz befasst sich mit den Rechtsschutzmöglichkeiten für Versicherte, Leistungserbringer und Hersteller sowie dem Umfang des Rechtsschutzes.
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