Das System der Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften wird dem Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerecht. Es besteht Reformbedarf, weil §§ 176 ff. SGB VII eine Lastentragung unabhängig von einem Umverteilungsbedürfnis vorsehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmer nicht genügend berücksichtigen. Eine Lastenverteilung ist zudem nur für bestimmte Sonderlasten vorgesehen (Rentenlasten), während vergleichbare Sonderlasten außen vor sind (Aufwendungen für Rehabilitation und Prävention). Unter dem Aspekt des Konsistenzgebots ist der Verteilungsschlüssel des § 178 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VII problematisch. Zu Beginn des Beitrags steht ein kurzer Problemaufriss.
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