Die Sozialgerichtsbarkeit hatte bereits in der Vergangenheit eine Einwirkung der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit auf die Erbringung und Ausgestaltung von Sozialversicherungsleistungen abgelehnt. Nunmehr hat sie diese Sicht auch auf Obliegenheitsverletzungen im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte erstreckt. Betroffen sind fromme Gläubige ebenso wie Wutbürger, Frauen mit züchtigem Kopftuch und auch ein Versicherter mit Weihnachtsmannmütze.
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