Lebens- und Arbeitsschicksale während erzwungener Ghettoaufenthalte im nationalsozialistischen Einflussbereich führen zu der Frage, wie die Rechtsordnung des Nachkriegsdeutschlands diese bewertete. Eine für die Überlebenden bedeutsame Folge der erlittenen Unrechtszeit ist ihre „Entschädigung“. Konnte „Ghettoarbeit“ nur entschädigt oder auch – wie eine freiwillige Beschäftigung gegen Entgelt – zu einem Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führen? Die Antworten auf diese Fragen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen den Systemen Entschädigung- versus Sozialversicherungsrecht sowie auf der Trennlinie zwischen richterlicher Rechtsfortbildung und Verantwortung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers.
Welche Rechtsgrundlagen das BSG bis zur Zäsur durch das Gesetz zu Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG) wie auslegte, zeigte Teil I dieses Beitrags auf (SGb 2018, 657 ff.). Teil II befasst sich mit der weiteren Rechtssprechungsentwicklung in Relation zu den gesetzgeberischen (In-)Aktivitäten: Im Fokus der folgenden Betrachtung steht nicht allein die kontroverse Auslegung des ZRBG bis hin zu den sog. „Pfingsturteilen“ des BSG aus dem Jahre 2009. Das Erste Änderungsgesetz zum ZRBG vom 15. Juli 2014 sowie das Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundes republik Deutschland und der Republik Polen werden ebenso in den Blick genommen wie offene Rechtsfragen z. B. zur „Kinderarbeit“ in einem Ghetto adressiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
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