§ 236a SGB VI; § 44 SGB X
1. Der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente ist grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip). Die vorgeschriebene Benutzung eines vom Rentenversicherungsträgers zur Verfügung gestellten Vordrucks mit dem Ankreuzen einer bestimmten Rentenart legt den Versicherten nicht auf eine Rentenart fest.
2. Wird rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten festgestellt, steht die Tatsache der Schwerbehinderung – für den Rentenversicherungsträger bindend – zu diesem früheren Zeitpunkt fest.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 29. 11. 2007 – B 13 R 44/07 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 596 - 602
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