§ 237 SGB VI; § 428 SGB III; § 105c AFG
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. 3. 2006 – B 5 RJ 27/05 –
Anmerkung von Ministerialrat Udo Diel, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-11 |
Seiten 372 - 378
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