§§ 7 Abs. 1, 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV
1. Die bloße Ausübung der mit dem Wahlamt des Bürgermeisters in der kommunalen Selbstverwaltung verbundenen Aufgaben als Organ erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung.
2. Eine Beschäftigung als Bürgermeister gegen Arbeitsentgelt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Körperschaft geprägt ist und die gezahlte Aufwandsentschädigung offensichtlich den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand zuzüglich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der normativ als ehrenamtlich eingeordneten Tätigkeit überschreitet.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R820R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
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