1. Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar.
2. Es ist nicht von Verfassungswegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 21.3.2018 – B 13 R 19/14 R – ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1914R0 –
Anmerkung von Dr. Bettina Graue, Bremen
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