§ 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG
1. Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der „Zugehörigkeit“ zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr. des 4. Senats; vgl. BSG vom 9. 4. 2002 – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
2. Volkseigene Betriebe haben auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung die Eigenschaft, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen, vor dem 1. 7. 1990 nur und erst dann verloren, wenn die Registereintragung der Nachfolge-GmbH bis zum 30. 6. 1990 erfolgt war.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 15. 6. 2010 – B 5 RS 17/09 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-04 |
Seiten 466 - 477
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