§§ 11, 16, 43 SGB VI; § 5 SGB IX
1. Ein Anspruch auf Teilhabeleistungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht, wenn der Versicherte bereits bei der Antragstellung Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, ihm die Rente aber erst in der Folgezeit rückwirkend bewilligt wird.
2. Vor Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erbringen die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn der Versicherte durch diese Teilhabeleistungen voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wieder) befähigt wird bzw. diese Befähigung bei ihm voraussichtlich erhalten werden kann.
3. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfordert dies die Prognose, dass hierdurch eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Bestätigung von BSG vom 26. 2. 2020 – B 5 R 1/19 R = SozR 4-2600 § 11 Nr. 1).
(amtliche Leitsätze)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 8. 8. 2024 – B 5 R 15/22 R – ECLI:DE:BSG:2024:080824UB5R1522R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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