Im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie ist unbestritten, dass eine entsprechende Erkrankung in bestimmten eng definierten beruflich-organisatorischen Zusammenhängen eine zu entschädigende Berufskrankheit sein kann. Nach einem Meinungsumschwung der Unfallversicherungsträger und namentlich ihres Spitzenverbandes kann sie nunmehr zudem zugunsten aller Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Arbeitsunfall sein. Das ist neu und verbannt in diesem Kontext die alte Rechtsfigur von der allgemein wirkenden Gefahr, die bei Naturkatastrophen und ähnlichen Ereignissen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verwehren soll.
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