Das BVerfG befand auf Vorlage des BVerwG, dass mangels subjektiver verfassungsrechtlicher Ansprüche keine grundrechtlichen Einwände gegen die Festsetzung der BAFöG-Grundpauschale bestehen. Der Beschluss gilt der Ausbildungsförderung als einem in § 3 SGB I umrissenen sozialen Recht. Er wirft die für das Sozial- wie Verfassungsrecht zentrale Frage auf, wie es um den grundrechtlichen Schutz sozialer Rechte (§§ 3-10 SGB I) generell steht. Der Aufsatz zeichnet die Erwägungen des BVerfG nach und würdigt sie, zieht daraus Folgerungen für die Ausbildungsförderung und den Begriff der Grundrechte, blickt vergleichend auf die als Grundrechte anerkannten Rechte auf Sozialversicherung und Sozialhilfe, um schließlich die Frage nach dem Schutz sozialer Rechte in und unter dem GG historisch, systematisch und im Hinblick auf die internationalen Gewährleistungen sozialer Rechte zu erörtern. Weil das GG die sozialen Rechte nur beiläufig behandelt, ist deren verfassungsrechtlicher Schutz nicht elaboriert und daher unklar. Die Entscheidungen des BVerfG zu einzelnen Facetten verfassungsrechtlichen Schutzes sozialer Rechte bleiben punktuell; der Zusammenhang zwischen den Entscheidungen ist nicht hinreichend klar. Die sozialen Rechte sind im internationalen und europäischen Recht umfassender entfaltet als im GG. Diese Gewährleistungen strahlen auf das GG aus und gelangen damit unter ihm im Rahmen der Grundrechtsdeutung zur Geltung. Dies hat für den Schutz sozialer Rechte in und unter dem GG praktische Konsequenzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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