§ 69 SGB IX; §§ 30, 35 BVG; Versorgungsmedizin-Verordnung
1. Der GdB ist ausschließlich nach einer von Kausalitätserwägungen freien finalen Betrachtung orientiert an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen.
2. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, mit der GdB-Bewertung eines Zustands nach Tumorentfernung während der Heilungsbewährung auch abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen zu erfassen, die nicht immer mit einer derartigen Behandlung verbunden sind.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 30. 9. 2009 – B 9 SB 4/08 R –
Anmerkung von Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 373 - 378
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