§ 152 Abs. 4, § 153 Abs. 2, § 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 209 Abs. 1, § 241 Abs. 5 SGB IX; § 72 Abs. 1 SGB XII; § 170 Abs. 2 S. 2 SGG; Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG
Der Nachteilsausgleich Blindheit ist beschränkt auf Störungen des Sehapparats und erfasst keine gnostischen – neuropsychologischen – Störungen des visuellen Erkennens.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:241019UB9SB118R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
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