Dieser Beitrag widmet sich der Untersuchung von Anhaltspunkten im SGB XIV, die auf das Anliegen der Verbesserung der Versorgung von Opfern häuslicher Gewalt hinweisen, mit dem Ziel der Identifikation von Gründen, die für und wider eine Übertragbarkeit der gefestigten Rechtsprechung zur Vorwerfbarkeit und Unbilligkeit einer Opferentschädigung sprechen. Er erscheint in zwei Teilen. Der erste Teil (SGb 2025, 330 ff.) widmete sich ausgewählten Grundlagen des SGB XIV, die auf die Auswertung der Rechtsprechung zum OEG, die im hiesigen zweiten Teil folgt, hinführten.
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