Eine Anfechtungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens voraus (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob das Vorverfahren aber nur erfolglos durchgeführt werden oder ob es auch mit einer Sachentscheidung enden muss, ist sehr umstritten. Insbesondere: Muss der Widerspruch, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird, form- und fristgemäß erhoben worden sein? Reicht es aus, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch sachlich bescheidet oder ist selbst dies entbehrlich? Der folgende Beitrag geht diesen in der Rechtsprechung und Literatur variantenreich beantworteten Fragen nach.
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