Das Kind einer Soldatin begehrt wegen eines Behandlungsfehlers (mit Hirnschädigung) bei seiner Geburt eine Beschädigtenrente nach dem SVG i. V. m. dem BVG. Die Mutter hatte sich wegen vorzeitiger Wehentätigkeit wiederholt in medizinische Behandlung begeben, die letztlich durch eine Kaiserschnitt-Operation beendet wurde. Abgesehen von einer erst- und einmaligen Überweisung des Truppenarztes wurde die Mutter ausschließlich im zivilärztlichen Bereich versorgt. Das BSG sieht in dem vom LSG vorgelegten Sachverhalt gleichwohl „wehrdiensteigentümliche Verhältnisse“, auf Grund nicht durchweg überzeugender Feststellungen. Die damit angestrebte Wirkung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem LSG dürfte fraglich sein. Aufschlussreich sind die Ergebnisse des BSG vor allem auch aus methodologischer Sicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-02 |
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