Der Begriff „Soziale Gerechtigkeit“ hat zurzeit Hochkonjunktur. Überwiegend befürwortet, meinen seine Gegner, soziale Gerechtigkeit verhindere wirtschaftlichen Fortschritt und schaffe nur Mittelmaß. Es fällt auf, dass bei der Diskussion über soziale Gerechtigkeit und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG weitgehend Unklarheit über den materiellen Inhalt dieser Begriffe herrscht. Im nachfolgenden Beitrag wird versucht, zur Klärung beizutragen und wesentliche Kriterien aufzuzeigen. Empfohlen wird eine Reduzierung auf den Mindeststandard der Begriffe. Trotz verbleibender inhaltlicher Werte zeigt sich, dass auch formelhafte Standardnormen wie § 1 Abs. 1 SGB I und Art. 20 Abs. 1 GG praxisrelevante Bedeutung haben und unseren Sozialstaat prägen.
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