Im Unterschied zur VwGO kennt das SGG erst seit kurzem in § 55a die Möglichkeit einer prinzipalen – oftmals als „abstrakt“ bezeichneten – Normenkontrolle, allerdings nur beschränkt auf Satzungen und andere im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22a SGB II. In neuerer Zeit geht der Gesetzgeber zudem dazu über, den Rechtsschutz zeitlich „nach hinten“ zu verlagern, so etwa durch die Vorschrift des § 35a Abs. 8 SGB V, die gerade durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. 8. 2013 (BGBl. I, S. 3108) geändert wurde, oder jüngst durch Einfügung eines § 56a in das SGG mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. 10. 2013 (BGBl. I, S. 3836).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-04 |
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