§ 102 SGB XII; § 92c BSHG; § 75 SGG; § 421 BGB
1. Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Erbenhaftung bei einer Mehrheit von Erben, die mit dem Nachlass als Gesamtschuldner für an den Erblasser geleistete Sozialhilfe haften, regelmäßig Ermessen ausüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er ihn in Anspruch nimmt.
2. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens durch den Erblasser ist für den Umfang der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung ohne Bedeutung; deshalb ist der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers seiner Höhe nach nicht auf den Wert des Vermögens beschränkt, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs bereits vorhanden war.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.8.2013 – B 8 SO 7/12 R –
Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.