1. Ob der Sozialhilfeträger als Voraussetzung für eine Leistung den erforderlichen Grad der Kenntnis besitzt, bestimmt sich danach, ob sein Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss.
2. Dies ist bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen nicht der Fall.
3. Zur Geltung des sog. Kenntnisgrundsatzes für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R
Anmerkung von Dr. Christian Grube
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