§ 25 SGB XII; § 121 BSHG
1. Das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger bestimmt sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung.
2. Zu den später hinzutretenden Umständen, die dem Fortbestehen des Eilfalls entgegenstehen.
3. Zu den einzelnen Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs bei der Hilfe durch ein Krankenhaus.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23. 8. 2013 – B 8 SO 19/12 R –
Anmerkung von Kristina Schwarz, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
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