1. Zu den vollständig zu berücksichtigenden Investitionskosten für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen einer Werkstatt für behinderte Menschen gehören die Kosten für die Erweiterung der Werkstatt um neue Werkstattplätze auch, wenn damit die wirtschaftliche Betätigung am Markt erst ermöglicht wird.
2. Mit dem Einwand, das mit einer Erweiterung entstandene Unternehmen entspreche nicht den Grundsätzen einer Werkstatt für behinderte Menschen, ist ein Sozialhilfeträger ausgeschlossen, soweit er den Investitionsmaßnahmen zuvor zugestimmt hat.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 5.7.2018 – B 8 SO 28/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:050718UB8SO2816R0 –
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