§ 75 Abs. 2 SGG; § 103 Abs. 1, § 48 Satz 1, § 61 SGB XII
1. Ein Betreuer ist als „Dritter“ vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten („für sich oder andere“) erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.
2. Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der „Sozialwidrigkeit“ des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1).
3. Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
4. Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 2/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO219R0 – Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-04 |
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