Viele Bücher des SGB enthalten Regulierungen der Entgeltverträge zwischen den Leistungsträgern und Leistungsanbietern. Im SGB XI sind sie am stärksten im Vergleich zum SGB V, SGB VIII, SGB IX und SGB XII. Dabei folgt das SGB XI noch dem dualen System der Finanzierung. Einmal verhandeln die Kostenträger (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) mit den Leistungserbringern die Preise für die Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung (U+V). Kommt es zu keiner Einigung entscheidet eine Schiedsstelle (§§ 84, 85 SGB XI). Dieses System soll im Folgenden untersucht werden. Zum anderen werden die Kosten der Investitionen für Wohnen (Gebäudeinvestitionen, Pacht der Gebäude etc.) und bewegliche Anlagegüter (Fahrzeuge etc.) von den Pflegebedürftigen über ein besonderes Entgelt getragen. Wenn diese Investitionen gefördert wurden, braucht man dazu die Zustimmung der Landesbehörde (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI); wenn nicht, ist das Entgelt nur mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren (§ 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
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