Rechtliche Anforderungen nach Barrierefreiheit und Instrumente zu ihrer Durchsetzung sind 2002 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im deutschen Bundesrecht verankert worden, auch mit Wirkungen für die Sozialleistungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit sowie mit sozialrechtlichen Normen. Diese Regelungen haben jedoch für einige Zeit nur wenig sichtbare Wirkungen in Verwaltung und Rechtsprechung gezeigt. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention, die in Art. 9 UN-BRK die Zugänglichkeit als Grundsatz definiert und regelt, hat sich die Aufmerksamkeit für diese Regelungen erhöht. Sozialleistungsträger nehmen in Aktionsplänen auf sie Bezug, die Regelungen sind im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur UN-BRK evaluiert worden und es sind Änderungen für die laufende Wahlperiode des Deutschen Bundestages angekündigt worden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
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