Seit es Sozialrecht gibt, befasst es sich mit Behinderung als Lebensrisiko und als soziale Situation. Zunächst ohne den Begriff „Behinderung“ zu nutzen, waren Renten und Rehabilitation bei Invalidität, heute Erwerbsminderung, Beschäftigungsrechte und -pflichten, Beteiligung und unterstützende Leistungen für Schwerbeschädigte, heute schwerbehinderte Menschen und Fürsorgeleistungen, heute Grundsicherung und Eingliederungshilfe, schon vor mehr als 100 Jahren wesentliche Teile des sozialrechtlichen Normprogramms. Doch der rechtliche Fokus hat sich erweitert: Die Folgen der Wechselwirkung gesundheitlicher Beeinträchtigungen und gesellschaftlicher Barrieren sollen nicht nur durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen sozialrechtlich ausgeglichen werden, sondern in allen Lebens- und Rechtsbereichen internalisierend und inklusiv bearbeitet werden. Das soll gesellschaftliche Teilhabe und den effektiven Genuss der Grund- und Menschenrechte sichern. Wenn mehr Menschen trotz Beeinträchtigung ihre Rechte auf Bildung, Gesundheit und Arbeit realisieren können, kann dies zudem die Basis des Sozialstaats sichern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-03 |
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