§ 7 SGB IV
Als „Gäste“ beschäftigte Bühnenkünstler stehen in einer dauernden (durchgehenden) Beschäftigung, wenn in den Zeiten zwischen den Vorstellungen eine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft besteht. Vorstellungshonorare sind dann beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag zu verteilen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 20.3.2013 – B 12 R 13/10 R
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Christoph Nix, Konstanz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.04.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-04-03 |
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