Es geht hier um die Auslegung von § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erste Alternative SGB III. Diese Vorschrift sagt (soweit hier von Interesse) aus:
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … hat.
Der Grundtatbestand wird regelmäßig als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung androht und der Arbeitnehmer daraufhin mit ihm eine Auflösungsvereinbarung trifft. Ein Urteil des BSG vom 17.11.2005 gibt Veranlassung die Rechtsprechung hierzu auf den Prüfstand zu stellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 264 - 269
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