Ein 11jähriger Junge nimmt als Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu Pfingsten 2006 an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erleidet er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wird, die er nicht auffangen kann. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnt eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zunächst ab.
Vor dem Sozialgericht Speyer hat die hiergegen gerichtete Klage Erfolg (Urt. v. 11.10.2007 – S 8 U 51/07). Solche jugendpflegerischen Maßnahmen dienten der Nachwuchsförderung. Je eher diese Maßnahmen eingeleitet würden, desto besser seien die Aussichten, die Kinder an das Hilfeleistungsunternehmen zu binden. Die Nachwuchsförderung sei in der Vereinsarbeit von existenzieller Bedeutung, da nur so eine Überalterung der Mitgliedschaft vermieden und der Fortbestand der Vereine gesichert werden könne.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 407 - 409
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