Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Problematisch ist bei dieser praxisrelevanten Feststellungsklage insbesondere, ob jede einzelne Gesundheitsstörung gesondert festgestellt werden muss und ggf. sogar einen neuen Streitgegenstand darstellt. Wird im Laufe eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens um eine „neue“ Gesundheitsstörung gestritten, so könnte eine darauf gerichtete Feststellungsklage unzulässig sein, wenn kein Vorverfahren gerade bezüglich der neuen Gesundheitsstörung durchgeführt wurde. Deshalb wird hier der Begriff der Gesundheitsstörung und damit die Frage, was Streitgegenstand der Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist, geklärt. Dabei wird für eine großzügige Handhabung i. S. d. Meistbegünstigungsprinzips plädiert, weil andernfalls jede Veränderung der Diagnose im Verlauf des Verfahrens zu einer Unzulässigkeit der Klage gerade bezogen auf diese (neue, spätere) Diagnose führen würde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-04 |
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