§§ 5 f., 14 SGB IX; Kraftfahrzeughilfe-Verordnung; § 53 SGB X § 75 SGG
1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise „eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).
2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe- / Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 11 AL 6/13 R – Anmerkung von Prof. Dr. Dörte Busch, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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