Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht kann für viele Kläger aufgrund finanzieller Engpässe wegen der hiermit verbundenen Kosten ein Problem darstellen. Dabei ist das Recht auf Teilnahme als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung. Neben der Anordnung des persönlichen Erscheinens und den Regeln der Prozesskostenhilfe haben Betroffene noch die Möglichkeit, Reisekosten – auch als Vorschuss – aufgrund von Verwaltungsvorschriften der Länder zu erhalten. Dies soll hier näher beleuchtet werden.
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