Die Fernsehbilder aus Afghanistan oder Haiti haben es einer breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt – Auslandseinsätze in „Krisenregionen“ können mit schrecklichen, häufig traumatisierenden Erlebnissen verbunden sein. Werden die Erlebnisse von den Betroffenen nicht hinreichend verarbeitet und / oder hat sich trotz psychiatrischer Hilfen eine posttraumatische Belastungsstörung herausgebildet, können Entschädigungsleistungen zur materiellen Absicherung erforderlich werden. Mit den Voraussetzungen und Unterschieden der „Entschädigung“ durch gesetzliche Unfallversicherung und soziales Entschädigungsrecht befasst sich der nachfolgende Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 381 - 388
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