Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ist ein Artikelgesetz, das im Wesentlichen in zwei Schritten in Kraft tritt. Die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit allem, was daran hängt, erfolgt zum 1. Januar 2017; zum 1.1.2016 gab es Änderungen bei den Regelungen zur Information und Beratung von Pflegebedürftigen, vorbereitende Änderungen bei den Regelungen zum Begutachtungsverfahren und zur Qualitätssicherung, kleinere leistungsrechtliche Änderungen, die an die Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) anschließen, sowie vergütungsrechtliche Übergangsregelungen für die stationäre Pflege. Die Neuregelungen werden nachfolgend dargestellt und ausgewählt erörtert. Nicht dargestellt werden Änderungen und Anpassungen, die redaktionellen Charakter haben, sowie die Änderungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen und der Überleitung ihrer Ansprüche.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-04 |
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