Die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen zu den Überbrückungsleistungen werden in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Die Sozialgerichte, oftmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 86b SGG, sind vor allen mit Streitigkeiten über die Gewährung von den sog. Härtefallleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Hs. 2 SGB XII über einen Monat hinaus befasst. In der Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 13.7.2023, abgedruckt in diesem Heft S. 119 ff., sind nunmehr einige Rechtsfragen betreffend die Härtefallleistungen entschieden.
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