§§ 198 Abs. 1–4, 6, 200 Satz 1 GVG; § 202 Satz 2 SGG
1. Im Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer in der Sozialgerichtsbarkeit (§§ 198 ff. GVG, § 202 SGG) setzt der Anspruch nach § 198 Abs. 1, 2 GVG auf Kompensation eines (immateriellen) Nachteils einen Inaktivitätszeitraum des Ausgangsgerichts voraus, wodurch dessen Bearbeitungszeit die „äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschreitet“ (Rn. 41). Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich Erinnerung und Gegenvorstellung (die regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind) dürfen bis zur Gegenvorstellung als einheitliches Verfahren im Allgemeinen 12 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit beanspruchen. Die Zuerkennung einer Entschädigung bedarf in einem letzten Prüfungsschritt der wertenden Gesamtabwägung aller Fallumstände. Ohne wirksame Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) erhält der Verfahrensbeteiligte keine Entschädigung in Geld.
2. Zeiten der Aktenversendung können im Einzelfall als Inaktivitätszeit qualifiziert werden, zur Vermeidung von Entstehung oder Verlängerung einer unangemessenen Verfahrensdauer hierdurch kann die Anfertigung von Zweitakten geboten sein.
3. Die Vertretung des beklagten Landes durch den Präsidenten des Landessozialgerichts im Entschädigungsprozess nach §§ 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 GVG begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 10. Senats vom 21.3.2024 – B 10 ÜG 1/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG123R0 – Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-04 |
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